SATZUNG des KREISVERBANDES

Wahl- und Abstimmungsordnung

  1. Vor der Wahl wählt die Versammlung eine Wahlkommission aus mindestens 2 Personen.
  2. Wenn mehr Kandidaturen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen gilt Folgendes:
  3. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht.
  4. Die Zahl der zu wählenden Personen und die Zahl der in einem Frauenwahlgang zu wählenden Frauen werden ermittelt.
  5. Zuerst werden die Frauen gewählt.
  6. In jedem Wahlgang hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben sind. Es schreibt hinter jeden Namen "Ja oder Nein" bzw. kreuzt entsprechend an.
  7. Im ersten Wahlgang sind die Frauen gewählt, die die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht haben.
  8. Soweit keine ausreichende Anzahl von Frauen gewählt ist, findet eine Stichwahl statt, in der die noch freien Plätze vergeben werden. An dieser nehmen die Frauen mit den meisten Ja-Stimmen teil und zwar eine Frau mehr, als noch Plätze zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit der Ja-Stimmen entscheidet die Zahl der Enthaltungen bzw. Nein-Stimmen. Sind auch diese gleich, nimmt auch die Nächstbeste an der Stichwahl teil. Das Verfahren im Weiteren richtet sich nach Nr. 5.
  9. Für die offenen Plätze dürfen Frauen und Männer kandidieren.
  10. Die Besetzung der offenen Plätze geschieht gemäß Nr. 2, 4 bis 6 sinngemäß.
  11. Wenn nicht mehr Kandidaturen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze in einem Wahlgang vergeben. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Soweit eine Reihung vorgenommen werden soll, entscheidet die Zahl der Jastimmen, hilfsweise die Zahl der Enthaltungen.
  12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreisvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei mehr als zwei Vorschlägen findet eine Stichabstimmung zwischen den beiden Vorschlägen mit der höchsten Stimmenzahl statt.
  13. Die Wahl- und Abstimmungsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden. Dieses ist nur möglich, wenn der Änderungsantrag in der Einladung zur entsprechenden Mitgliederversammlung mit versandt wurde.

Wahl- und Abstimmungsordnung

  1. Vor der Wahl wählt die Versammlung eine Wahlkommission aus mindestens 2 Personen.
  2. Wenn mehr Kandidaturen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen gilt Folgendes:
  3. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht.
  4. Die Zahl der zu wählenden Personen und die Zahl der in einem Frauenwahlgang zu wählenden Frauen werden ermittelt.
  5. Zuerst werden die Frauen gewählt.
  6. In jedem Wahlgang hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben sind. Es schreibt hinter jeden Namen "Ja oder Nein" bzw. kreuzt entsprechend an.
  7. Im ersten Wahlgang sind die Frauen gewählt, die die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht haben.
  8. Soweit keine ausreichende Anzahl von Frauen gewählt ist, findet eine Stichwahl statt, in der die noch freien Plätze vergeben werden. An dieser nehmen die Frauen mit den meisten Ja-Stimmen teil und zwar eine Frau mehr, als noch Plätze zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit der Ja-Stimmen entscheidet die Zahl der Enthaltungen bzw. Nein-Stimmen. Sind auch diese gleich, nimmt auch die Nächstbeste an der Stichwahl teil. Das Verfahren im Weiteren richtet sich nach Nr. 5.
  9. Für die offenen Plätze dürfen Frauen und Männer kandidieren.
  10. Die Besetzung der offenen Plätze geschieht gemäß Nr. 2, 4 bis 6 sinngemäß.
  11. Wenn nicht mehr Kandidaturen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze in einem Wahlgang vergeben. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Soweit eine Reihung vorgenommen werden soll, entscheidet die Zahl der Jastimmen, hilfsweise die Zahl der Enthaltungen.
  12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreisvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei mehr als zwei Vorschlägen findet eine Stichabstimmung zwischen den beiden Vorschlägen mit der höchsten Stimmenzahl statt.
  13. Die Wahl- und Abstimmungsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden. Dieses ist nur möglich, wenn der Änderungsantrag in der Einladung zur entsprechenden Mitgliederversammlung mit versandt wurde.