SATZUNG des KREISVERBANDES

§ 6 Kreisvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Gewählt werden in getrennten Wahlgängen eine Vorsitzende, einE VorsitzendeR und einE SchatzmeisterIn. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Weiterhin werden bis zu 4 BeisitzerInnen gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes findet eine Nachwahl statt.
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die Amtszeit des bestehenden Vorstands.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Aktivitäten mit Wirkung nach außen werden im Regelfall von den Vorsitzenden wahrgenommen. Pressemitteilungen bedürfen der Abstimmung im geschäftsführenden Vorstand.
  4. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Über den Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
  5. Ein Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Ein Vorstandsmitglied kann abgewählt werden, wenn ein Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes vorliegt. Die Entscheidung fällt auf der nächsten MV. Diese muss spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
    • Vertretung des Kreisverbandes nach außen einschließlich Öffentlichkeitsarbeit
    • Koordinierung der Arbeit auf Stadtebene
    • Vorbereitung der MV
    • Einrichtung, Unterstützung und Auflösung von Arbeits-, Fach- und Stadtteilgruppen
    • Ausführung des Haushaltsplans einschließlich einer vorläufigen Haushaltsführung bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans durch die MV sowie der Durchführung einer Kassenprüfung, • Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
    • Einstellung und Kündigung von MitarbeiterInnen.
    • Antragstellung an LDR, LPT und BDK
  7. Angestellte des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig im Kreisvorstand sein. Das gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
  8. Verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen ist der/die SchatzmeisterIn. Der Vorstand regelt die Vertretungsbefugnis für die Konten. Verfügungen sind nur zu ermöglichen, wenn zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben.
  9. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

§ 6 Kreisvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Gewählt werden in getrennten Wahlgängen eine Vorsitzende, einE VorsitzendeR und einE SchatzmeisterIn. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Weiterhin werden bis zu 4 BeisitzerInnen gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes findet eine Nachwahl statt.
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die Amtszeit des bestehenden Vorstands.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Aktivitäten mit Wirkung nach außen werden im Regelfall von den Vorsitzenden wahrgenommen. Pressemitteilungen bedürfen der Abstimmung im geschäftsführenden Vorstand.
  4. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Über den Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
  5. Ein Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Ein Vorstandsmitglied kann abgewählt werden, wenn ein Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes vorliegt. Die Entscheidung fällt auf der nächsten MV. Diese muss spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
    • Vertretung des Kreisverbandes nach außen einschließlich Öffentlichkeitsarbeit
    • Koordinierung der Arbeit auf Stadtebene
    • Vorbereitung der MV
    • Einrichtung, Unterstützung und Auflösung von Arbeits-, Fach- und Stadtteilgruppen
    • Ausführung des Haushaltsplans einschließlich einer vorläufigen Haushaltsführung bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans durch die MV sowie der Durchführung einer Kassenprüfung, • Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
    • Einstellung und Kündigung von MitarbeiterInnen.
    • Antragstellung an LDR, LPT und BDK
  7. Angestellte des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig im Kreisvorstand sein. Das gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
  8. Verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen ist der/die SchatzmeisterIn. Der Vorstand regelt die Vertretungsbefugnis für die Konten. Verfügungen sind nur zu ermöglichen, wenn zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben.
  9. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.