SATZUNG des KREISVERBANDES
§ 6 Kreisvorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Gewählt werden in getrennten Wahlgängen eine Vorsitzende, einE VorsitzendeR und einE SchatzmeisterIn. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Weiterhin werden bis zu 4 BeisitzerInnen gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes findet eine Nachwahl statt.
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die Amtszeit des bestehenden Vorstands.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Aktivitäten mit Wirkung nach außen werden im Regelfall von den Vorsitzenden wahrgenommen. Pressemitteilungen bedürfen der Abstimmung im geschäftsführenden Vorstand.
- Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Über den Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
- Ein Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Ein Vorstandsmitglied kann abgewählt werden, wenn ein Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes vorliegt. Die Entscheidung fällt auf der nächsten MV. Diese muss spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
• Vertretung des Kreisverbandes nach außen einschließlich Öffentlichkeitsarbeit
• Koordinierung der Arbeit auf Stadtebene
• Vorbereitung der MV
• Einrichtung, Unterstützung und Auflösung von Arbeits-, Fach- und Stadtteilgruppen
• Ausführung des Haushaltsplans einschließlich einer vorläufigen Haushaltsführung bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans durch die MV sowie der Durchführung einer Kassenprüfung, • Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
• Einstellung und Kündigung von MitarbeiterInnen.
• Antragstellung an LDR, LPT und BDK - Angestellte des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig im Kreisvorstand sein. Das gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
- Verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen ist der/die SchatzmeisterIn. Der Vorstand regelt die Vertretungsbefugnis für die Konten. Verfügungen sind nur zu ermöglichen, wenn zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben.
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
§ 6 Kreisvorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Gewählt werden in getrennten Wahlgängen eine Vorsitzende, einE VorsitzendeR und einE SchatzmeisterIn. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Weiterhin werden bis zu 4 BeisitzerInnen gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes findet eine Nachwahl statt.
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die Amtszeit des bestehenden Vorstands.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Aktivitäten mit Wirkung nach außen werden im Regelfall von den Vorsitzenden wahrgenommen. Pressemitteilungen bedürfen der Abstimmung im geschäftsführenden Vorstand.
- Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Über den Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
- Ein Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Ein Vorstandsmitglied kann abgewählt werden, wenn ein Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes vorliegt. Die Entscheidung fällt auf der nächsten MV. Diese muss spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
• Vertretung des Kreisverbandes nach außen einschließlich Öffentlichkeitsarbeit
• Koordinierung der Arbeit auf Stadtebene
• Vorbereitung der MV
• Einrichtung, Unterstützung und Auflösung von Arbeits-, Fach- und Stadtteilgruppen
• Ausführung des Haushaltsplans einschließlich einer vorläufigen Haushaltsführung bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans durch die MV sowie der Durchführung einer Kassenprüfung, • Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
• Einstellung und Kündigung von MitarbeiterInnen.
• Antragstellung an LDR, LPT und BDK - Angestellte des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig im Kreisvorstand sein. Das gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
- Verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen ist der/die SchatzmeisterIn. Der Vorstand regelt die Vertretungsbefugnis für die Konten. Verfügungen sind nur zu ermöglichen, wenn zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben.
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
SATZUNGEN & ORDNUNGEN
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FORMULARE für grüne Mitglieder