SATZUNG des KREISVERBANDES

§ 5 Abstimmungen und Wahlen

  1. Das Bundesfrauenstatut findet Anwendung. Bei Aufstellung der Listen zur Kommunalwahl sind die ungeraden Plätze Frauenplätze, die geraden Plätze freie Plätze. Bei der Wahl der Listen zur Kommunalwahl gilt das Bundesfrauenstatut in der Fassung vom 08.05.2009.
  2. Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich. Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Delegierten und zu den Wahllisten sind geheim. Bei allen anderen Wahlen und Abstimmungen zu Personen wird offen abgestimmt, wenn niemand widerspricht.
  3. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stichwahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält - bei Stimmengleichheit wird gelost.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Enthaltungen gelten in diesem Sinne als gültige Stimmen. Die zur Änderung anstehenden Satzungsthemen, sowie die vorliegenden satzungsändernden Anträge müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
  5. Das Wahl- und Abstimmungsverfahren richtet sich im Übrigen nach der Wahl- und Abstimmungsordnung.

§ 5 Abstimmungen und Wahlen

  1. Das Bundesfrauenstatut findet Anwendung. Bei Aufstellung der Listen zur Kommunalwahl sind die ungeraden Plätze Frauenplätze, die geraden Plätze freie Plätze. Bei der Wahl der Listen zur Kommunalwahl gilt das Bundesfrauenstatut in der Fassung vom 08.05.2009.
  2. Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich. Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Delegierten und zu den Wahllisten sind geheim. Bei allen anderen Wahlen und Abstimmungen zu Personen wird offen abgestimmt, wenn niemand widerspricht.
  3. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stichwahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält - bei Stimmengleichheit wird gelost.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Enthaltungen gelten in diesem Sinne als gültige Stimmen. Die zur Änderung anstehenden Satzungsthemen, sowie die vorliegenden satzungsändernden Anträge müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
  5. Das Wahl- und Abstimmungsverfahren richtet sich im Übrigen nach der Wahl- und Abstimmungsordnung.