SATZUNG des KREISVERBANDES
§ 4 Urabstimmung
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Kreisvorstandes oder eines Viertels der Mitglieder findet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Urabstimmung statt.
- Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist. Die Urabstimmungsfragen werden von dieser Mitgliederversammlung formuliert.
- Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich an ihr mindestens ein Drittel der Mitglieder beteiligt. Das Nähere regelt eine Urabstimmungsordnung.
§ 4 Urabstimmung
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Kreisvorstandes oder eines Viertels der Mitglieder findet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Urabstimmung statt.
- Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist. Die Urabstimmungsfragen werden von dieser Mitgliederversammlung formuliert.
- Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich an ihr mindestens ein Drittel der Mitglieder beteiligt. Das Nähere regelt eine Urabstimmungsordnung.
SATZUNGEN & ORDNUNGEN
zum Download
FORMULARE für grüne Mitglieder