SATZUNG des KREISVERBANDES

§ 4 Urabstimmung

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Kreisvorstandes oder eines Viertels der Mitglieder findet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Urabstimmung statt.
  2. Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist. Die Urabstimmungsfragen werden von dieser Mitgliederversammlung formuliert.
  3. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich an ihr mindestens ein Drittel der Mitglieder beteiligt. Das Nähere regelt eine Urabstimmungsordnung.

§ 4 Urabstimmung

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Kreisvorstandes oder eines Viertels der Mitglieder findet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Urabstimmung statt.
  2. Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist. Die Urabstimmungsfragen werden von dieser Mitgliederversammlung formuliert.
  3. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich an ihr mindestens ein Drittel der Mitglieder beteiligt. Das Nähere regelt eine Urabstimmungsordnung.