SATZUNG des KREISVERBANDES

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer Grundkonsens und Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Aufnahme- und Beendigungsverfahren der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten eines jeden Mitgliedes regelt die Landessatzung, sofern nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besonders für die Anliegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer Grundkonsens und Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Aufnahme- und Beendigungsverfahren der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten eines jeden Mitgliedes regelt die Landessatzung, sofern nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besonders für die Anliegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären.