§ 1 Wahlgrundsätze
- Die Wahlen erfolgen allgemein, frei, gleich und unmittelbar.
- Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes Mitglied der Partei kann sich für einen Platz in einem Gremium oder Organ bzw. als Delegierter bewerben, soweit die Regelungen des Bundes- oder Landesverbandes oder sonstige Rechtsvorschriften im Einzelfall dem nicht entgegenstehen.
- Wahllisten für die Kommunalwahl sind auch für Nichtmitglieder offen.
§ 2 Wahlorgane
- Wahlorgane sind das Präsidium als Wahlleitung und die Wahlkommission.
- Das Präsidium stellt die Anzahl der zu besetzenden Positionen fest und informiert über das Wahlverfahren. Es eröffnet und schließt die Wahlgänge, sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.
- Vor der Wahl bestimmt die Versammlung eine Wahlkommission aus mindestens zwei Personen. Diese nimmt die Wahlzettel in den dafür vorgesehenen Wahlurnen entgegen, stellt das Wahlergebnis fest und teilt dieses der Wahlleitung fest. Mitglieder der Wahlkommission sind nicht wählbar.
§ 3 Wahlverfahren
- Gewählt ist, wer im ersten oder falls erforderlich zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Für einen eventuell notwendigen dritten Wahlgang wird eine Kandidatur mehr zugelassen, als noch Plätze zu vergeben sind. Entscheidend ist hierbei die Anzahl der im zweiten Wahlgang erhaltenen Stimmen. Zur Wahl ist im dritten Wahlgang die relative Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los.
- Sind nicht mehr Kandidatinnen als freie Plätze vorhanden, ist jeder Kandidatin einzeln zu wählen. Bei Einzelwahl ist nur ein Wahlgang möglich.
- Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei dürfen die Mitglieder so viele Kandidatinnen wählen, wie Positionen zu besetzen sind. Die Kandidatinnen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl mit relativer Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den Bewerber*innen, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben. Zur Wahl ist hier die relative Mehrheit erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los.
- Alternativ darf immer der gesamte Wahlvorschlag mit „Nein“ abgelehnt oder sich mit „Enthaltung“ enthalten werden. Kumulieren ist nicht zulässig.
- Haben von allen Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben, mindestens die Hälfte mit „Nein“ gestimmt, so ist keiner der Bewerberinnen gewählt und ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.
- Bei der Wahl der Listen zur Kommunalwahl und der Direktkandidat*innen zur Bundes- und Landtagswahl gelten die Vorschriften der Wahlgesetze und -ordnungen.
§ 4 Ablauf der Wahl
- Der Bewerbungsschluss für die jeweilige Wahl wird vom Präsidium verkündet. Dieser liegt vor Beginn des ersten Wahlgangs für jede einzelne Position.
- Vor dem ersten Wahlgang stellen sich die Bewerberinnen vor. Die Vorstellung entfällt bei weiteren Wahlgängen. Die Vorstellung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbung. An die Bewerberinnen können von den Mitgliedern anschließend Fragen gestellt werden.
- Die Vorstellungszeit, die Anzahl der Fragen und die Zeit zur Fragenbeantwortung wird vom Kreisvorstand vorgeschlagen und in offener Abstimmung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Bei der Aufstellung der Listen zur Kommunalwahl ist grundsätzlich jeder Listenplatz einzeln zu wählen. Im Anschluss an den letzten Wahlgang erklären die unterlegenen Bewerber*innen auf Befragen durch das Präsidium, ob sie für einen der nächsten Listenplätze kandidieren. Die Wahlversammlung kann beschließen, dass für die Kommunalwahllisten ein Teil der Plätze in Blockabstimmung (§ 3 Abs. 2 Wahlordnung) gewählt werden kann. Dies gilt für alle Kommunalwahllisten gemeinsam.
- Bei der Wahl von Listen zur Kommunalwahl muss über die Listen in ihrer Gesamtheit abgestimmt werden (Schlussabstimmung).
§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses
- Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest.
- Das Wahlergebnis ist in einem Zählprotokoll niederzuschreiben und von zwei Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Darin ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Quoren, die Anzahl der auf die Bewerber*innen entfallenen Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Enthaltungen sowie die Gewählten niederzulegen.
- Ungültig und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen sind Stimmen,
- bei denen die Wahlzettel ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind,
- bei denen Wahlzettel verwendet wurden, die nicht für den jeweiligen Wahlgang vorgesehen sind,
- bei denen Wahlzettel mit Bemerkungen versehen sind,
- bei denen auf dem Wahlzettel keine Stimme abgegeben wurde,
- bei denen der Wille desder Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
- auf denen mehr Stimmen abgegeben worden sind, als zu vergeben waren,
- die anders als von der Wahlleitung vorgestellt abgegeben wurden.
§ 6 Schriftliche Abstimmung
- Bei elektronischen Abstimmungen ist zu gewährleisten, dass die Stimmabgabe geheim und anonym erfolgt und alle Stimmen im Saal erfasst werden.
- Es ist sicherzustellen, dass
- das Abstimmungsverhalten stichprobenartig im Anschluss durch den Wahlgang anhand des Identifikationsmedium überprüft werden kann,
- jedes Mitglied bei der Wahl des Identifikationsmediums freie Hand hat und dieses während der Sitzung austauschen kann.
- Vor dem Einsatz wird das System ausführlich erläutert und eine Testabstimmung durchgeführt.
- Über die mit elektronischen Abstimmungen erstellten Listen zur Wahl des Kreisvorstands, zur Kommunalwahl oder der Direktkandidat*innen zu Landtags- und Bundestagswahlen ist jeweils eine schriftliche Schlussabstimmung durchzuführen.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Die Wahlordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
- Die Wahlordnung kann mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Magdeburg am
30.08.2023 in Magdeburg.